Allgemeine Geschäftsbedingungen

der WALTHER FLIGHT CAR SERVICE

 

gültig ab 1/04

 

Allgemeines

Der WALTHER FLIGHT CAR SERVICE, nachfolgend Unternehmen genannt, hat seine Verrichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und hierbei das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der WALTHER FLIGHT CAR SERVICE gelten im Verkehr mit Kaufleuten, natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Verrichtungen des Unternehmens, gleichgültig, ob sie die Personenbeförderung, Kurierdienste, Kfz-Überführungen, Kfz-Zulassungen oder sonstige mit dem Unternehmen zusammenhängende Geschäfte betreffen.

Eine Abweichung, Änderung oder Außerachtlassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedürfen der Schriftform.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung insoweit, als das Unternehmen lediglich als Erfüllungsgehilfe eines Beförderungsunternehmens aufgrund der besonderen Bedingungen (z.B. EVO, KVO) oder nach dem Bahnspeditionsvertrag als bahnamtlicher Rollfuhrunternehmer tätig ist oder im Auftrage anderer Unternehmen tätig wird.

Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen der Unternehmer namens oder für Rechnung eines Dritten kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Unternehmer dieser Bedingungen bestehen.

Alle Angebote des Unternehmens gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nicht Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

 

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

Güter (z.B. Gefahrgüter), welche Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen zur Folge haben kann oder welches schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt ist, ist mangels schriftlicher Vereinbarung von der Annahme ausgeschlossen.

Wird dem Unternehmen derartiges Gut ohne besonderen Hinweis übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.

Das Unternehmen kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt, derartiges Gut im Wege der Selbsthilfe nach seiner Wahl öffentlich oder freihändig, möglichst jedoch unter Benachrichtigung des Auftraggebers, verkaufen lassen oder zur Abwendung von Gefahren ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.

 

Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können insbesondere ausgeschlossen werden:

1.     Personen, die unter dem  Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

2.     Personen mit ansteckenden Krankheiten,

3.     Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, das sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

Kinder können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht von Volljährigen Personen begleitet werden.  

Es besteht keine Beförderungspflicht.

 

Auftrag

Ein Auftragsverhältnis kann erst dann zustande kommen, wenn der Auftraggeber vom Unternehmen eine Auftragsbestätigung erhalten hat.

Die Auftragserteilung und die Auftragsbestätigung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.

Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Unternehmen nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu. Weist der Auftraggeber nach, dass der Auftrag aus berechtigten, vom Unternehmen zu vertretbaren Gründen entzogen wird, hat das Unternehmen lediglich Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und verdienten Nebenprovisionen.

 

Verhalten der Fahrgäste

Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist folge zu leisten.

Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1.         Sich mit dem Fahrer während der Fahrt zu unterhalten,

2.         die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

3.         Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,

4.         während der Fahrt auf- oder abzuspringen

5.         ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

6.         die Benutzbarkeit der Sitzplätze, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch     sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

7.         in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen,

8.         mitgebrachte Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger oder sonstige elektronischen Geräte zu benutzen.

Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die gegebenen Rückhalteeinrichtungen vorschriftsmäßig angelegt werden.

Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Bei Verunreinigung von Fahrzeugen werden vom Unternehmen zu errechnende Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Beschwerden sind nicht an das Fahrpersonal sondern in schriftlicher Form, unter Angabe von: Name, Uhrzeit, Datum, Ort, Name des Fahrers und Art der Beanstandung, an das Unternehmen zu richten.

 

Zuweisen von Wagen und Plätzen

Der Fahrer ist berechtigt den Fahrgästen bestimmte Wagen oder Plätze zuzuweisen, wenn dies aus Betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung des Beförderungsauftrages notwendig ist.

 

Verweigerung, Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes

Das Unternehmen ist zur Verweigerung, Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGB wird hierdurch nicht berührt.

Das Unternehmen ist mangels gegenteiliger Weisung, alle auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen abzugeben.

 

Beförderung von Tieren

Tiere dürfen ausschließlich in dafür geeigneten Behältern im Koffer- oder Laderaum des Fahrzeuges befördert werden.

Ist ein Tier nicht in einem dafür geeigneten Behälter untergebracht, so muss es von der Beförderung ausgeschlossen werden.

 

Fristen

Mangels Vereinbarung werden Lade- und Liefer- oder Ankunftsfristen nicht gewährleistet, ebenso wenig eine bestimmte Reihenfolge in der Absetzung oder der Ablieferung von Personen oder Gütern gleicher Beförderungsart. Die Bezeichnung als – mit Vorrang zu befördern -  bedingt keine bevorzugte Abfertigung. Unberührt bleibt die Haftung des Unternehmens für schuldhafte Verzögerung.

 

Verspätete Ankunftszeiten

 

Beim Flughafentransfer gelten die vereinbarten Uhrzeiten. Angegebene Flugnummern haben nur informativen Charakter. Das Fahrpersonal kann aus organisatorischen Gründen nur maximal 45 Minuten bis nach der Planmäßigen Landung des Flugzeuges auf seine Fahrgäste warten. Erscheinen die Fahrgäste in dem angegebenen Zeitraum nicht, so zählt der Fahrauftrag als erfüllt.

Als zumutbare Wartezeiten der Fahrgäste, wird ein Zeitraum von maximal 30 Minuten bis nach dem vereinbarten Termin angesehen.

 

Hindernisse

Von dem Unternehmer nicht verschuldete Ereignisse, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise unmöglich machen, ferner Streiks und Aussperrungen befreien ihm für die Zeit der Dauer von seinem Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Auch ist dem Unternehmen in solchen Fällen, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist.

 

Fundsachen

Fundsachen sind gem. § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

 

Ablieferung

Die Ablieferung von Gütern darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörende, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.

Hat das Unternehmen einen Frachtvertrag geschlossen oder liegt der §§ 412 oder 413 HGB vor oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde der ADSp unterworfen, so verpflichtet die Empfangnahme des Gutes den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden schriftlich aufgegliederten Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Unternehmen berechtigt das Gut wieder an sich zu nehmen. Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den schriftlich aufgegliederten Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an das Unternehmen oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an das Unternehmen verpflichtet.

 

Besondere Versicherung

Zur Versicherung ist das Unternehmen nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen gilt Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen des Unternehmens anheimgestellt, wobei es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens die Interessen seines Auftraggebers zu wahren hat. Das Unternehmen hat die Weisung zur Versicherung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auszuführen.

Das Unternehmen ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt das Unternehmen nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat das Unternehmen alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs zu treffen.

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert das Unternehmen zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was dem Unternehmen von dem Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhält.

Das Unternehmen genügt seinen Verpflichtungen, indem er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur auf Grund besonderer schriftlicher Abmachung und nur für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.

Soweit ein Schaden durch eine vom Unternehmen im Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet das Unternehmen nicht.

Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstige Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Unternehmen eine besondere Vergütung zu.

 

Haftung des Unternehmens

 

 

 

 

 

 

         

Das Unternehmen Haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemeinen Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1 000,00 € ; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Bei Gütern, die nicht im Zusammenhang mit der Personenbeförderung gem. PBefG. stehen gelten folgende Bedingungen:

Für jede Sendung besteht eine Transportversicherung zu Gunsten des Auftraggebers für Verlust oder Beschädigung bis zu 1 500,00 €. Bei Höherwertigen Gütern steht es dem Auftraggeber frei, eine gesonderte Transportversicherung abzuschließen.

Für Vermögensschäden wird keine Haftung übernommen.   

Verjährung

Alle Ansprüche gegen das Unternehmen, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, verjähren in acht Monaten. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit Ablieferung der Personen) oder des Gutes.

 

Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichung von Fahrrouten durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen oder Folgetermine übernommen.

 

Leistung, Entgelt und Zahlungen

Das Entgelt der jeweiligen Dienstleistungen richtet sich nach der aktuellen Preisliste.

Die Zahlung der erbrachten Dienstleistungen erfolgt bar unmittelbar nach Beendigung des Auftrages in deutscher Währung oder unbar, ohne Abzug von Skonto, bis spätestens 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

Die Rechnung gilt 2 Tage nach dem absenden als erhalten. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf nach dem 10. Tage nach Erhalt der Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Das Unternehmen darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 4% über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und die ortsüblichen Spesen berechnen.

Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Unternehmen berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.

Schecks werden nicht angenommen.

Angebote des Unternehmens und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

Lehnt der Empfänger die Annahme einer Ihm zugerollten Sendung ab, so steht dem Unternehmen für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist für alle Beteiligten des Ort derjenigen Niederlassung des Unternehmens, an die der Auftrag gerichtet ist.

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle der Ort derjenigen Niederlassung des Unternehmens, an die der Auftrag gerichtet ist ; Ansprüche gegenüber dem Unternehmen ist dieser Gerichtsstand Ausschließlich.

Für die Rechtsbeziehung des Unternehmens zum Auftraggeber oder zu seinem Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.

 

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Stand: 08. August 2004