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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der
WALTHER FLIGHT CAR SERVICE
gültig
ab 1/04
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Allgemeines
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Der
WALTHER FLIGHT CAR SERVICE, nachfolgend Unternehmen genannt, hat seine
Verrichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen
und hierbei das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen.
Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der WALTHER FLIGHT CAR SERVICE gelten im
Verkehr mit Kaufleuten, natürlichen Personen, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle
Verrichtungen des Unternehmens, gleichgültig, ob sie die Personenbeförderung,
Kurierdienste, Kfz-Überführungen, Kfz-Zulassungen oder sonstige mit dem
Unternehmen zusammenhängende Geschäfte betreffen.
Eine
Abweichung, Änderung oder Außerachtlassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bedürfen der Schriftform.
Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung insoweit, als das
Unternehmen lediglich als Erfüllungsgehilfe eines Beförderungsunternehmens
aufgrund der besonderen Bedingungen (z.B. EVO, KVO) oder nach dem
Bahnspeditionsvertrag als bahnamtlicher Rollfuhrunternehmer tätig ist
oder im Auftrage anderer Unternehmen tätig wird.
Eine
Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die
Geltendmachung von Ansprüchen gegen der Unternehmer namens oder für
Rechnung eines Dritten kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den
Unternehmer dieser Bedingungen bestehen.
Alle
Angebote des Unternehmens gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur
sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nicht
Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des
Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
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Von
der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
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Güter
(z.B. Gefahrgüter), welche Nachteile für andere Güter oder sonstige
Gegenstände, Tiere oder Personen zur Folge haben kann oder welches
schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt ist, ist mangels
schriftlicher Vereinbarung von der Annahme ausgeschlossen.
Wird
dem Unternehmen derartiges Gut ohne besonderen Hinweis übergeben, so
haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus
entstehenden Schaden.
Das
Unternehmen kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt, derartiges Gut im
Wege der Selbsthilfe nach seiner Wahl öffentlich oder freihändig, möglichst
jedoch unter Benachrichtigung des Auftraggebers, verkaufen lassen oder zur
Abwendung von Gefahren ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers
vernichten.
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Von
der Beförderung ausgeschlossene Personen
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Personen,
die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für
die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen
werden.
Soweit
diese Voraussetzungen vorliegen, können insbesondere ausgeschlossen
werden:
1.
Personen,
die unter dem Einfluss
geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2.
Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3.
Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, das sie zum Führen
von Schusswaffen berechtigt sind.
Kinder
können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht von
Volljährigen Personen begleitet werden.
Es
besteht keine Beförderungspflicht.
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Auftrag
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Ein
Auftragsverhältnis kann erst dann zustande kommen, wenn der Auftraggeber
vom Unternehmen eine Auftragsbestätigung erhalten hat.
Die
Auftragserteilung und die Auftragsbestätigung kann mündlich, fernmündlich
oder schriftlich erfolgen.
Wird
ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Unternehmen nach seiner Wahl
entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der
ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu. Weist der
Auftraggeber nach, dass der Auftrag aus berechtigten, vom Unternehmen zu
vertretbaren Gründen entzogen wird, hat das Unternehmen lediglich
Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und verdienten Nebenprovisionen.
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Verhalten
der Fahrgäste
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Die
Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung
des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere
Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist folge zu leisten.
Fahrgästen
ist insbesondere untersagt:
1.
Sich mit dem Fahrer während der Fahrt zu unterhalten,
2.
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3.
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4.
während der Fahrt auf- oder abzuspringen
5.
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6.
die Benutzbarkeit der Sitzplätze, der Durchgänge und der Ein- und
Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7.
in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen,
8.
mitgebrachte Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger oder
sonstige elektronischen Geräte zu benutzen.
Die
Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die gegebenen Rückhalteeinrichtungen
vorschriftsmäßig angelegt werden.
Verletzt
ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, so kann er von
der Beförderung ausgeschlossen werden.
Bei
Verunreinigung von Fahrzeugen werden vom Unternehmen zu errechnende Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Beschwerden
sind nicht an das Fahrpersonal sondern in schriftlicher Form, unter Angabe
von:
Name, Uhrzeit, Datum, Ort, Name des Fahrers und Art der Beanstandung, an
das Unternehmen zu richten.
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Zuweisen
von Wagen und Plätzen
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Der
Fahrer ist berechtigt den Fahrgästen bestimmte Wagen oder Plätze
zuzuweisen, wenn dies aus Betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung des
Beförderungsauftrages notwendig ist.
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Verweigerung,
Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes
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Das
Unternehmen ist zur Verweigerung, Untersuchung, Erhaltung oder Besserung
des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im
Rahmen des Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGB wird
hierdurch nicht berührt.
Das
Unternehmen ist mangels gegenteiliger Weisung, alle auf das Fehlen oder
die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen
abzugeben.
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Beförderung
von Tieren
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Tiere
dürfen ausschließlich in dafür geeigneten Behältern im Koffer- oder
Laderaum des Fahrzeuges befördert werden.
Ist
ein Tier nicht in einem dafür geeigneten Behälter untergebracht, so muss
es von der Beförderung ausgeschlossen werden.
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Fristen
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Mangels
Vereinbarung werden Lade- und Liefer- oder Ankunftsfristen nicht gewährleistet,
ebenso wenig eine bestimmte Reihenfolge in der Absetzung oder der
Ablieferung von Personen oder Gütern gleicher Beförderungsart. Die
Bezeichnung als – mit Vorrang zu befördern -
bedingt keine bevorzugte Abfertigung. Unberührt bleibt die Haftung
des Unternehmens für schuldhafte Verzögerung.
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Verspätete
Ankunftszeiten
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Beim
Flughafentransfer gelten die vereinbarten Uhrzeiten. Angegebene
Flugnummern haben nur informativen Charakter. Das Fahrpersonal kann aus
organisatorischen Gründen nur maximal 45 Minuten bis nach der Planmäßigen
Landung des Flugzeuges auf seine Fahrgäste warten. Erscheinen die Fahrgäste
in dem angegebenen Zeitraum nicht, so zählt der Fahrauftrag als erfüllt.
Als
zumutbare Wartezeiten der Fahrgäste, wird ein Zeitraum von maximal 30
Minuten bis nach dem vereinbarten Termin angesehen.
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Hindernisse
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Von
dem Unternehmer nicht verschuldete Ereignisse, die ihm die Erfüllung
seiner Pflichten ganz oder teilweise unmöglich machen, ferner Streiks und
Aussperrungen befreien ihm für die Zeit der Dauer von seinem
Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Auch
ist dem Unternehmen in solchen Fällen, selbst wenn eine feste Übernahme
vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten,
auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist.
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Fundsachen
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Fundsachen
sind gem. § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine
Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen
Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe
an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich
einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang
der Sache schriftlich zu bestätigen.
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Ablieferung
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Die
Ablieferung von Gütern darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft
oder Haushalt gehörende, in den Räumen des Empfängers anwesende
erwachsene Person erfolgen.
Hat
das Unternehmen einen Frachtvertrag geschlossen oder liegt der §§ 412
oder 413 HGB vor oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde der ADSp
unterworfen, so verpflichtet die Empfangnahme des Gutes den Empfänger zur
sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden schriftlich aufgegliederten
Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist
das Unternehmen berechtigt das Gut wieder an sich zu nehmen. Unterbleibt
bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung
der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er
trotz Aufforderung den schriftlich aufgegliederten Betrag nicht zahlt, zur
sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an das Unternehmen oder im Unvermögensfalle
zum Schadenersatz an das Unternehmen verpflichtet.
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Besondere
Versicherung
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Zur
Versicherung ist das Unternehmen nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu
deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren
Versicherungsaufträgen gilt Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen
des Unternehmens anheimgestellt, wobei es mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Unternehmens die Interessen seines Auftraggebers zu wahren
hat. Das Unternehmen hat die Weisung zur Versicherung im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang auszuführen.
Das
Unternehmen ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als Auftrag zur
Versicherung anzusehen.
Durch
Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt das
Unternehmen nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen;
jedoch hat das Unternehmen alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des
Versicherungsanspruchs zu treffen.
Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert das Unternehmen zu den
an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
Im
Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was dem
Unternehmen von dem Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen
erhält.
Das
Unternehmen genügt seinen Verpflichtungen, indem er dem Auftraggeber auf
Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der
Ansprüche ist er nur auf Grund besonderer schriftlicher Abmachung und nur
für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
Soweit
ein Schaden durch eine vom Unternehmen im Auftrag des Auftraggebers
abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet das Unternehmen nicht.
Für
die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstige
Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem
Unternehmen eine besondere Vergütung zu.
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Haftung
des Unternehmens
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Das
Unternehmen Haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für
Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt,
nach den allgemeinen Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das
Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag
von 1 000,00 € ; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn Sachschäden
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Bei
Gütern, die nicht im Zusammenhang mit der Personenbeförderung gem.
PBefG. stehen gelten folgende Bedingungen:
Für
jede Sendung besteht eine Transportversicherung zu Gunsten des
Auftraggebers für Verlust oder Beschädigung bis zu 1 500,00 €. Bei Höherwertigen
Gütern steht es dem Auftraggeber frei, eine gesonderte
Transportversicherung abzuschließen.
Für
Vermögensschäden wird keine Haftung übernommen.
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Verjährung
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Alle
Ansprüche gegen das Unternehmen, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde,
verjähren in acht Monaten. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des
Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit Ablieferung der Personen)
oder des Gutes.
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Ausschluss
von Ersatzansprüchen
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Abweichung
von Fahrrouten durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder
Betriebsunterbrechungen begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird
auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen oder Folgetermine
übernommen.
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Leistung,
Entgelt und Zahlungen
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Das
Entgelt der jeweiligen Dienstleistungen richtet sich nach der aktuellen
Preisliste.
Die
Zahlung der erbrachten Dienstleistungen erfolgt bar unmittelbar nach
Beendigung des Auftrages in deutscher Währung oder unbar, ohne Abzug von
Skonto, bis spätestens 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
Die
Rechnung gilt 2 Tage nach dem absenden als erhalten. Zahlungsverzug tritt,
ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf nach dem
10. Tage nach Erhalt der Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Gesetz
schon vorher eingetreten ist. Das Unternehmen darf im Falle des Verzuges
Zinsen in Höhe von 4% über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges
geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und die ortsüblichen
Spesen berechnen.
Bei
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Unternehmen
berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.
Schecks
werden nicht angenommen.
Angebote
des Unternehmens und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen
Leistungen und/oder Leistungen Dritter, wenn nichts anderes vereinbart
worden ist.
Lehnt
der Empfänger die Annahme einer Ihm zugerollten Sendung ab, so steht dem
Unternehmen für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für
die Hinbeförderung zu.
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Erfüllungsort,
Gerichtsstand anzuwendendes Recht
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Erfüllungsort
ist für alle Beteiligten des Ort derjenigen Niederlassung des
Unternehmens, an die der Auftrag gerichtet ist.
Der
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle der Ort derjenigen
Niederlassung des Unternehmens, an die der Auftrag gerichtet ist ; Ansprüche
gegenüber dem Unternehmen ist dieser Gerichtsstand Ausschließlich.
Für
die Rechtsbeziehung des Unternehmens zum Auftraggeber oder zu seinem
Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
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